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Denkmalschutzgesetz der Hansestadt Hamburg
vom 3. Dezember 1972
Neu gefasst am 25.06.1997
zuletzt geändert am 18.07.2001

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:


Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

  • 1

Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1)

Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler

wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu

erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung

und Landespflege einbezogen werden.

(2)

Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümer oder sonst

Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche

Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern an Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit

eintreten und die Privatinitiative anregen.

  • 2

Gegenstand des Denkmalschutzes

Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt

1.

unbewegliche Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausstattung, soweit

diese mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden, oder Teil von

unbeweglichen Sachen,

2.

Mehrheiten von unbeweglichen Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren

Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble),

zu den auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz-

und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne

Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt,

3.

bewegliche Sachen oder Teile von ihnen,

4.

Überreste, bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachteile oder sonstige Sachzeugen

menschlichen Lebens, die von Epochen und Kultur zeugen, für die Ausgrabungen und

Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind (archäologische

Gegenstände).

5.

Grabungsschutzgebiete nach Maßgabe von § 16

deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerische

Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen

Interesse liegt.

  • 3

Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und

Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde für die Erforschung und Pflege der

Bau- und sonstige Kulturdenkmäler eine Kunsthistorikerin oder ein Kunsthistoriker oder eine

kunsthistorische vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten

Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, für die Erforschung und Pflege der

Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit und der beweglichen Bodenfunde eine

Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder als

Bodendenkmalpfleger.

  • 4

Denkmalrat

(1)

Für Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen

Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der

Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Fachleuten der

für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie

Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde,

Gartengeschichte und Bildende Kunst. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen

berücksichtigt werden.

(2)

Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag zuständigen Behörden vom

Senat ernannt. Die Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und der Kirchen einzuholen.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute

dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die

Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der

Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des

ausscheidenden mehr als ein Vierteljahr beträgt.

(3)

Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(4)

Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt

sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der

Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

(5)

Der Denkmalrat berät die zuständigen Behörden. Er nimmt Stellung zu

grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat kann

Anregungen zu Unterschutzstellung geben.

Der Denkmalrat ist über alle beabsichtigten Unterschutzstellen (§ 6) zu unterrichten und dann

um eine Stellungnahme zu bitten, wenn Verfügungsberechtigte gegen die Unterschutzstellung

Widerspruch eingelegt haben. Die Stellungnahme bindet die zuständige Behörde nicht. Der

Denkmalrat ist über alle Löschungen in der Denkmalliste (§ 7 Absatz 1) zu unterrichten.

  • 5

Denkmalliste

(1)

Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste geführt. In diese sind die in § 2

Nummer 1 bis 4 genannten Denkmäler eingetragen, sobald die Verfügung über die

Unterschutzstellung unanfechtbar geworden oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet oder

eine Rechtsverordnung § 6 Absatz 2 in Kraft getreten ist. Denkmäler gemäß § 2 Nummer 5

werden in die Liste nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 16 eingetragen.

(2)

Jede Eintragung oder Löschung einer Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder jeder juristischen Person eingesehen

werden.

  • 6

Unterschutzstellung

(1)

Die Unterschutzstellung wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt

verfügt, sofern der Denkmalschutz nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.

(2)

Der Senat wird ermächtigt, Ensembles (§ 2 Nummer 2) durch Rechtsverordnung dem

Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist bei der

zuständigen Behörde sowie im örtlich zuständigen Bezirksamt vier Wochen zur Einsicht

öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher

öffentlich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, jede

natürliche oder juristische Person, deren Belange durch die Unterschutzstellung berührt

werden, innerhalb der Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde Bedenken und

Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorbringen kann.

(3)

Der Denkmalschutz beginnt in den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 4 erst mit der

Eintragung in die Denkmalliste.

(4)

Eine Unterschutzstellung von Ensembles gemäß § 2 Nummer 2 durch Verwaltungsakt

kann auf einzelne abgrenzbare unbewegliche Sachen beziehungsweise Teile des Ensembles

begrenzt werden, wenn die Unterschutzstellung der übrigen Teile des Ensembles aus

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verzögert oder nicht erfolgen kann.

(5)

Zwischen dem Zugang der Unterschutzstellungsverfügung und der Eintragung in die

Denkmalliste haben die Verfügungsberechtigten alle beabsichtigten Veränderungen an dem

betroffenen Denkmal im Sinne der §§ 8 bis 10 der zuständigen Behörde unverzüglich

anzuzeigen.

(6)

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung

nach Absatz 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf

die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen

den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

  • 7

Löschungen von Eintragungen in der Denkmalliste

(1)

Eintragungen in der Denkmalliste werden von Amts wegen oder auf Antrag des

Verfügungsberechtigten nach Anhörung des Denkmalrates gelöscht, wenn die

Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind.

(2)

Bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung des Senats kann die Eintragung

erst nach Aufhebung der Verordnung gelöscht werden. Das gilt auch für die Löschung von

Teilen der Eintragung.

(3)

Auf eine Veränderung der Eintragsvoraussetzungen kann sich derjenige, der sie

herbeigeführt hat, zur Begründung eines Löschungsantrags nicht berufen.

Abschnitt II

Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler

  • 8

Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen

Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen

(1)

Denkmäler im Sinne von § 2 dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden

nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederherstellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort

entfernt oder sonst verändert werden.

(2)

Denkmäler im Sinne von § 2, über die einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts das Verfügungsrecht zusteht, dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen

Behörde in ihrer Ausstattung mit beweglichen Sachen verändert werden, sofern dadurch das

Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren beeinflusst würde. Die zuständige Behörde hat zu

beachten, dass die liturgischen Anliegen und Veranstaltungen von Religionsgesellschaften

nicht beeinträchtigt werden.

(3)

Sollen Entscheidungen über Bau- und Bodendenkmäler oder über eingetragene

bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der

Kirche oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren

Gemeindeleben, so hat das Denkmalschutzamt die von der zuständigen kirchlichen

Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu

berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im

Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der

zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

  • 9

Umgangsschutz

Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder

Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der

unbebauten oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden,

dass die Eigenart oder das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

  • 10

Schutz beweglicher Denkmäler

(1)

Bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen

Behörde weder ganz noch zum Teil vernichtet, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert oder

sonst verändert oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

(2)

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den jeweiligen

Standort des Denkmals anzuzeigen.

  • 11

Versagung der Genehmigung und Erteilung der Genehmigung

unter Bedingungen oder Auflagen

(1)

Die für die Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 9 oder 10 Absatz 1 beantragte

Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr Gründe des Denkmalschutzes

entgegenstehen.

(2)

Eine Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass die

Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde bewilligten Plan oder unter Leitung

eines von ihr bestimmten Sachverständigen erfolgt.

(3)

Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der

Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der

Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart

entsprechende Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die

Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das

Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.

(4)

Wird ein Denkmal von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so haben die

Verfügungsberechtigten die vorherige wissenschaftliche Dokumentation, bei Bodendenkmäler

oder Fundplätzen mindestens die Erforschung oder Auswertung durch Notgrabung unter

Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu dulden.

  • 12

Frist für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag

(1)

Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, gilt die

Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden,

dass der Antrag noch nicht abschließend überprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist

nach Satz 1 um weitere drei Monate.

(2)

Über den Eingang des Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem

Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

  • 13

Änderungen im Verfügungsrecht

Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind die zuständigen Behörden durch den

Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch den Erben oder Testamentsvollstrecker

unverzüglich anzuzeigen.

  • 14

Denkmalgerechte Erhaltung und Verwendung der Denkmäler

(1)

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten

Zustand zu erhalten.

(2)Über Maßnahmen, die der Erhaltung, der Erneuerung oder einer der Eigenart des

Denkmals entsprechenden neuen Verwendung dienen, können sich die

Verfügungsberechtigten und die Freie und Hansestadt Hamburg durch öffentlich-rechtlichen

Vertrag einigen. Diese Vorschrift gilt nicht für vorübergehende bauliche Maßnahmen im

Rahmen von Veranstaltungen.

(3)

Bedarf es zur Erhaltung des Denkmals der Beseitigung vorhandener oder der

Verhinderung zu besorgender Mängel, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,

geeignete Maßnahmen zu treffen oder ihre Durchführung durch die zuständige Behörde zu

dulden. Die obligatorisch Berechtigten können zur Duldung verpflichtet werden. Die

Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel

anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.

(4)

In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind den Verfügungsberechtigten ihre

Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als sie allein oder überwiegend aus Gründen des

Denkmalschutzes erwachsen und ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht für

juristische Personen des öffentlichen Rechts als Verfügungsberechtigte; ihnen können jedoch

in Ausnahmefällen Beihilfen gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach

Entstehen der Aufwendungen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Freie und

Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und der Instandsetzung von

Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereitgestellten Mittel bei.

(5)

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die

Erhaltung von Denkmälern, im Sinne von § 2 Nummern 1 und 2 zu erlassen.

(6)

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung

nach Absatz 5 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf

die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen

den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

Abschnitt III

Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler

  • 15

Genehmigungspflicht für Ausgrabungen

(1)

Wer archäologische Gegenstände ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter

Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der

zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann insbesondere an Bedingungen oder Auflagen

hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes

sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder

Spuren geknüpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer die bisherige Bodennutzung

von Grundstücken, bei denen festgestellt wurde, dass sie im Boden archäologische

Gegenstände enthalten, ändern will, sofern die Änderung der Bodennutzung die

archäologischen Gegenstände beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte, denen bekannt

ist, dass die Grundstück in diesem Sinne archäologische Gegenstände enthalten, haben die

beabsichtigte Änderung der Bodennutzung der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 19 gilt

entsprechend.

(2)

Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung archäologischer Gegenstände zwar nicht

bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass solche Gegenstände bei Gelegenheit

von Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden.

(3)

  • 12 gilt entsprechend.
  • 16

Grabungsschutzgebiete

Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen archäologische Gegenstände vorhanden oder zu

vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte

Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die noch freizulegenden archäologischen

Gegenstände zu erhalten.

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz

1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die

Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen

den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

  • 17

Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten

In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die archäologische Gegenstände

gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 11 Absatz 2 und § 12 gelten

entsprechend.

  • 18

Funde

(1)

Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder

Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher

unbekannte archäologische Gegenstände handeln kann, so haben der Finder und der

Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und

Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)

Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen

der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der

Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

(3)

Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummer 3

und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der

Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien

und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert

zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei

nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene

Fundprämie zu gewähren.

(4)

Liegt kein Fall des § 15 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von dreimal 24 Stunden –

Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet – nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt

werden, es sei denn,

1.

die zuständige Behörde genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,

2.

die vorliegenden und die noch zu erwartenden Funde werden nicht gefährdet oder

3.

es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten

  • 19

Überlassungspflicht

Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht des § 18 Absätze 1 und 2 fallen, sind der

zuständigen Behörde vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.

Abschnitt IV

Enteignung und Entschädigung

  • 20

Enteignungsgründe

Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig

1.

zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,

2.

zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zum Wiederaufbau eines

Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 11 Absatz 3,

3.

zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus

zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,

4.

zur Vornahme von Ausgrabungen archäologischer Gegenstände.

  • 21

Begünstigung

Maßnahmen nach diesem Abschnitt sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg

getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung

des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme durch die Begünstigten gewährleistet

ist.

  • 22

Entschädigungen in besonderen Fällen

(1)

Wird in den Fällen der §§ 8, 9, 10 und 17 eine beantragte Genehmigung abgelehnt

oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und wird dadurch eine wirtschaftlich zumutbare

Nutzung eines Grabungsschutzgebietes unmöglich oder wesentlich erschwert, so haben die

Betroffenen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(2)

Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf angemessene

Entschädigung im Falle des § 19.

  • 23

Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg

(1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von dem durch eine

entschädigungspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die

Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an den Eigentümer zu zahlende

Entschädigung mehr als fünfzig vom Hundert des Wertes betragen würde.

Die Übertragung eins Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem

Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht des

Eigentümers auf den Mehrbetrag.

(2)

Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum

durch Enteignung entzogen werden.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.

  • 24

Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen

Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbatt 77) in

ihrer jeweiligen Fassung.

Abschnitt V

Ausführungs- und Schlussbestimmung

  • 25

Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen

Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke und Objekte sind gegenüber der zuständigen

Behörde auf Verlangen auskunftspflichtig. Sie haben darüber hinaus den Beauftragten der

zuständigen Behörde Zutritt zu Grundstücken und Objekten zu gewähren, soweit dies zur

Erforschung oder zur Erhaltung eines Denkmals, eines Grabungsschutzgebietes oder einer als

Denkmal oder Grabungsschutzgebiet in Betracht kommenden Sache dringend erforderlich ist.

  • 26

Vorläufiger Schutz

(1)

Die zuständige Behörde ist in Fällen einer Gefahr befugt, zur Sicherung der durch

dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass Denkmälern im Sinne von § 2 als

vorläufig in die Denkmalliste eingetragen und dass bestimmte abgegrenzte Bezirke im Sinne

von § 16 als vorläufig zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Mit dem Erlass der

Anordnung tritt für die Dauer ihrer Wirksamkeit Denkmalschutz (§§ 8 bis 14), bei

Grabungsschutzgebieten der Schutz nach § 16 ein.

(2)

Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von

drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt und festgesetzt worden ist.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe können diese Fristen um bis zu drei Monate verlängert

werden.

  • 27

Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Recht eingeschränkt.

  • 28

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304 des Strafgesetzbuches mit

Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

1.

in den Fällen des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 10 Absatz 1 Veränderungen an einem

Denkmal oder an der geschützten Umgebung vornimmt,

2.

bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbringt (§ 10 Absatz 1),

3.

im Falle des § 15 Absatz 1 Ausgrabungen oder unter den Voraussetzungen des § 15

Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt,

4.

in Grabungsschutzgebieten (§ 16) Maßnahmen trifft, die archäologische Gegenstände

gefährden könnten.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer einer ihm nach § 10 Absatz 2, § 13, § 14 Absatz 3

Satz 3 oder nach § 18 Absätze 1 und 2 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(3)

Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1.

im Falle des § 14 Absatz 3 Satz 1 als Verfügungsberechtigte bzw.

Verfügungsberechtigter weder selbst geeignete Maßnahmen trifft noch ihre

Durchführung durch die zuständige Behörde duldet.

2.

im Falle des § 18 Absatz 1 als Finderin bzw. Finder, Verfügungsberechtigte bzw.

Verfügungsberechtigter oder Leiterin oder Leiter der Arbeiten den Anordnungen der

zuständigen Behörde zur Sicherung und Erhaltung eines Fundes nicht nachkommt,

3.

im Falle des § 18 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort

genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt,

4.

entgegen § 19 der zuständigen Behörde bewegliche Funde nicht vorübergehend

überlässt,

5.

im Falle des § 25 als Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter ihren bzw.

seinen Pflichten nicht nachkommt.

(4)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro

geahndet werden.

  • 29

Behebung von Beeinträchtigungen

Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Veränderungen an einem Denkmal

vorgenommen und dadurch den Denkmalwert beeinträchtigt hat, ist auf Anordnung der

zuständigen Behörde verpflichtet, die Beeinträchtigung zu beheben. An seiner Stelle und auf

seine Kosten handelt die zuständig Behörde, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zur

Wiederherstellung denkmalgerechter Verhältnisse sachlich in der Lage und dazu bereit ist.

  • 30

Inkrafttreten

(1)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

(2)

Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Denkmalschutzgesetz vom 6. Dezember 1920

(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 224 – a) mit der Änderung vom 2.

März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) außer Kraft.

(3)

Die Denkmalliste wird fortgeführt. Sie gilt als nach diesem Gesetz angelegt.