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Alt 05.06.2009, 10:33   #1
Schreck
Ritter

 
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Waldsondeln generell verboten?

Hallo liebe Forumgemeinde,
ich habe mich vor einigen Monaten mal mit dem Heimatpfleger meiner Ursprungsgemeinde in Niedersachsen unterhalten.
Generell würde mir der Bürgermeister offensichtlich eine Sondelgenehmigung ausstellen.
Meine Frage ist, könnte ich, sofern ein entsprechender Passus vorhanden ist, auch im Wald bzw. auf Waldwegen sondeln? Natürlich nicht auf BD`s, das ist ja klar, aber wie schauts in so einem konkreten Fall aus?
Ich möchte meine geneigte Bürgervertretung nämlich nicht in Schwierigkeiten bringen, nach dem Motto hier stehts Schwarz auf Weiss, dass ich darf und der gute Mann hats mir unwissenderweise genehmigt...

Viele Grüsse,
Schreck
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Alt 05.06.2009, 11:06   #2
fischli_95
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Soviel ich weis ist es in Deutschland generell verboten im Wald zu Sondeln(auf jeden fall dort wo naturschutzgebiete sind)!!!

Ich würd mich aber noch mal Erkundigen!!!

Gruß

Marius
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Alt 05.06.2009, 11:11   #3
fleischsalat
Moderator

 
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Seit wann stellt denn ein Bürgermeister Genehmigungen aus?
Selbst wenn er es tut- versichere Dich bei der für Dich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, ob das so rechtens ist... .
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Willen braucht man. Und Zigaretten!
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Alt 05.06.2009, 11:35   #4
fischli_95
Ratsherr

 
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Beiträge: 229

Ja weil nachher hast du die Genehmigung vom Bürgermeister und bekommst probleme mit der denkmalschutzbehörde!!!!
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Alt 05.06.2009, 12:21   #5
fleischsalat
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Um die rechtliche Lage in NDS mal ganz grob zu umranden:

Die Genehmigung erteilt (wenn überhaupt) die Denkmalschutzbehörde!
Diese fragt dann beim Landesamt nach und erteil Dir ach der Rücksprache EVENTUELL eine Genehmigung. Da kann der Bürgermeister oder der Grundeigentümer tausende Genehmigungen ausstellen- sie sind wertlos
(Auch bei Privatgelände!)
Die einseitige Genehmigung der Behörde ist schon mal der richtige Weg. Dann (jetzt kommt er) noch die des Grundbesitzers und fertig ist das Gartenhäuschen.

Fazit: Auch wenn der Bürgermeister Heimatkundler und Grundbesitzer ist, berechtigt ihn das nicht zum Ausstellen von der Genehmigung nach §10 und §12 NDSchG!

Waldsuche ist in NDS KOMPLETT VERBOTEN. EIne Ausnahmegenehmigung wirst Du nicht bekommen. Zusätzlich kommen bei Wäldern Liegenschaftsverwaltung, Forstverwaltung und Naturschutzbehörden ganz stark in Spiel... . Das DSchG verliert auch in Wäldern oder Waldgebieten, die sich in Privatbesitz befinden NICHT seine Gültigkeit.
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Geändert von fleischsalat (05.06.2009 um 12:23 Uhr).
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Alt 05.06.2009, 12:54   #6
IG Phoenix
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Beiträge: 1,106

Hallo Fleischsalat,

wieso denn jetzt Niedersachsen? Ich denke es geht um Hessen!

Wenn also Hessens arktischer Teil, also Nordhessen gemeint ist, dann sitzt die zuständige Behörde in Marburg, Ketzerbach 10.

In Hessen sind weder die Gemeinden (Bürgermeister) noch die unteren Denkmalschutzbehörden für die Erteilung von NFG zuständig, sondern seit 1999 die Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege Hessen). Vorher (bis 1999 war die Oberste Denkmalschutzbehörde), das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.

Also Schreck,

vergiss Deinen Bürgermeister und wende Dich nach Marburg.

In Hessen werden tatsächlich auch NFG für die Suche in Wäldern ausgestellt, aber nur an ausgesuchte Sondengänger, die schon jahrelang NFG haben.

Im 1. Jahr gibt es eine NFG nur zur Feldbegehung OHNE Detektor.
Im 2. Jahr gibt es dann die NFG zur Feldbegehung MIT Detektor,

bei Entsprechender Mitarbeit kannst Du nach ca. 5 Jahren damit rechnen eine NFG für den Wald zu bekommen.

Viele Grüße

Walter Franke
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Alt 05.06.2009, 13:00   #7
fleischsalat
Moderator

 
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Beiträge: 7,788

Ähm Walter-

schau Dir mal die Fragestellung von "Schreck" genau an...
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Alt 05.06.2009, 13:10   #8
jacobson15
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Mir kommt es immer so vor als werden hier DschG und Waldgesetz in einen Topf geworfen. Ob du auf BD oder vermuteten BD sondeln oder graben darfst regelt das DschG ob du im Wald suchen und buddeln darfst, regeln andere Gesetze z.B: das Bundeswaldgesetz oder das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima...354368_L20.pdf
Dazu kommen dann die Durchführungsverordnungen und die Verordnungen der unteren Behörden die von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Auch weitere Gesetze können die Nutzúng einschränken, z.B: Naturschutzgesetze, Hegeverordnungen, und natürlich ob du im Privatwald aktiv bist.
Wir hier in Bayern http://www.fragen-forschen-finden.de/html/home.html empfehlen immer sich mit dem LRA und dem Forst formlos, z.B. Telefon in Verbindung zu setzen und die Rechtslage unverbindlich zu erfragen. Wennmöglich sich gleich eine Negativbescheinigung zu holen.
Willst du auf BD suchen brauchst du immer eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
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Alt 05.06.2009, 15:18   #9
chabbs
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Zitat:
Zitat von jacobson15 Beitrag anzeigen
Mir kommt es immer so vor als werden hier DschG und Waldgesetz in einen Topf geworfen. Ob du auf BD oder vermuteten BD sondeln oder graben darfst regelt das DschG ob du im Wald suchen und buddeln darfst, regeln andere Gesetze z.B: das Bundeswaldgesetz oder das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
...
Leider eine Halbwahrheit. Das Denkmalschutzgesetz ist grundlegend für alle Grabungsvorhaben, egal ob im Wald, auf Feld und Wiese oder in einer Ortschaft.
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Alt 05.06.2009, 15:50   #10
jacobson15
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Ort: Oberbayern
Beiträge: 312

Das steht aber so nicht im DschGesetz, dort steht für Bayern:

1. Für was das Gesetz gilt :
Art. 3
Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.

Für Grabungen auf BD benötigt man eine Erlaubnis:
III. Bodendenkmäler
Art. 7
Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis.

Was muss man machen wenn man ein BD findet:
Art. 8
Auffinden von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.

Was ist die untere Denkmalschutzbehörde:

Art. 11
Denkmalschutzbehörden
(1) 1 Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Da steht also nichts vom Grabungsverbot im Wald, das steht im Waldgesetz:
Art. 9
Erhaltung des Waldes
(1) 1 Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.

Die meinen damit natürlich Rodung im grösseren Stil, das ist aber Auslegungssache und kann auch für dein kleines Grabeloch gelten. Deshalb redet mit dem Eigentümer des Waldes. Es gibt drei Arten von Wald:

Staatswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich des Freistaates Bayern, einer vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftung, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes steht,

Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen,

Privatwald derjenige Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
jacobson15 ist offline   Mit Zitat antworten
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