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Alt 08.07.2020, 14:28   #1
U.R.
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Also ich habe schon mal einen tollen Tipp gefunden:

"denn das Geld auf dem Konto gehört mich juristisch nicht."

Das habe ich nicht gewusst!

Wenn ich da an die Finanzkrise in Griechenland denke, über Nacht verstummten die Bankautomaten als währen sie Stromlos.
Die Bürger bekamen nur ein wenig Notgeld und das war es, wer dann noch zur Miete wohnte konnte seine Möbel in der Gosse wiederfinden obwohl genug Geld auf dem Konto war.

Im Vorteil währe, wer zu seinem Kapital in so einer Kriese einen sicheren und verlässlichen Zugang hat.

Wenn ich da noch an die Kriese hier erinnere, was hat Madame Merkel nicht alles versprochen damit das Finanzsystem hier nicht Kollabiert?
Gaaaanz knapp an der Katastrophe vorbei geschlittert, so nenne ich das.

Also, von daher, ich habe keine Schwierigkeiten Tipps heraus zu lesen.

Es ist gar nicht so leicht sein Geld zu sichern oder zu verstecken vor "Staatlicher Vorsorge" in Notzeiten. Und wenn man es dann noch in einem Tresor in der Wand eines Hauses hinterlegt, gehen die nächsten Sorgen los!

http://www.schatzsucher.de/Foren/sho...or+in+der+Wand


Gruß U.R. ...und Danke für die Tipps
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Der sicherste Weg Geld zu verbrennen ist,......Kohle davon zu kaufen!
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Alt 08.07.2020, 16:59   #2
Limbo52
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Zitat:
Zitat von trilobit Beitrag anzeigen
also diese tollen ratschläge die super und einzigartig sind!
Von super und einzigartig war nie die Rede. Dabei hatte ich an zweckmäßig, praktikabel und sinnvoll gedacht.
Ein Schließfach bei der Bank ist relativ sicher, aber teuer und schützt nicht vor richterlichen Beschluss.
Ein Tresor im eigenen Haus haben die Leute, die nachts von bewaffneten Besuchern geweckt wurden wohl auch selbst geöffnet. Einen gut verborgenen "Schatz" kannst Du verschweigen und bestreiten, erst Recht, wenn er im Haus nicht zugänglich ist.

Dein Guthaben auf dem Konto ist nur verfügbar, wenn die Bank zahlungsfähig ist. Kann die Bank nicht zahlen, darf sie sich nach neuester Gesetzeslage sogar zum Miteigentümer machen. Dh, sie kann Dir relativ wertlose Aktien (da unverkäuflich) dafür abtreten.

Banken sind Kreditinstitute und haben die Einlagen der Kunden längst (mehrfach) verliehen. Daher können Banken nie alle Einlagen gleichzeitig auszahlen.
Jeder, der etwas von Geld versteht, wusste, dass die Kanzlerin damals gelogen hat. Die Lüge war so groß, dass Sie sich den Finanzminister Steinbrück zur Unterstützung geholt hat. Die Einlagen der Sparer bei den deutschen Finanzinstituten hätte auch die Regierung nicht auszahlen können. Im Text hat man dann die Einlagengarantie auf bis 10K€ je Kunde/Konto festgeschrieben.

Auch der heutige Einlagensicherungsfond der EU-Banken ist eine Luftnummer.
Der Fond könnte eine-, maximal 2 große Banken in Europa retten, wobei auch hier die Sicherung auf 100K je Sparer und Bank gedeckelt ist. Aber: Fällt eine große Bank, dann fallen alle anderen Banken wie Dominosteine hinterher. Daran sind wir 2008 um den Bruchteil einer Haaresbreite vorbeigeschrammt.
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Alt 08.07.2020, 21:17   #3
Sorgnix
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... eine etwas realitätsferne Begründung des Gerichts (??)

Entweder der Verlierer/Verstecker ist zu ermitteln - oder er ist es nicht.
Das Ergebnis zählt.
Sicher hat auch Zeit da einen Einfluß.
Gibt es nicht deshalb im Fundbüro die Aufbewahrungsfrist von nem halben Jahr,
wo der Finder seinen Anspruch nach Ablauf der Frist geltend machen kann?
Wo ist hier der Unterschied?

... ich denke, wenn das Ding richtig publik ist, finden sich genügend Anwälte, die ihre Auffassung
da dem Gericht näher bringen möchten - auf Kosten des Klägers/Finders.
Am Ende wird dieser dann aber seine Kohle so oder so los sein ...
Die Honorare werden alles auffressen ...
War - so ich recht erinnere - damals bei dem Baggerfahrer aus Lübeck auch so.
(selber googlen )

Gruß
Jörg
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Alt 08.07.2020, 23:10   #4
Sir Alottafind
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Also ich kann den gerichtlichen Ausführungen gut folgen.

...hab wohl zuviel mit dererlei Gerichtstexten zu tun ghabt
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Alt 29.01.2021, 20:04   #5
Columbo
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Nun auch vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.

https://oberlandesgericht-oldenburg....en-196711.html
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Alt 29.01.2021, 21:00   #6
Sorgnix
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DANKE!

... das ist ein netter Beitrag von Dir, Danke, daß Du in der Sache die Augen offen behalten hast

Dem Urteil möchte ich nur zähneknirschend folgen.
Es mag aber nachvollziehbar sein, daß das Ding nun noch kein "Schatz" war/ist, weil eben total "frisch" in der Erde ...

Trotzdem ist der Eigentümer (scheinbar) nicht mehr zu ermitteln - was ja die Eigenschaft eines Schatzes ist ...

Und nun?
Nun mag es rechtlich richtig sein, daß dem Finder dann nicht mehr die hadriansichen 50 % zustehen.

... aber trotzdem doch wohl ein Finderlohn!
oder etwa nicht??

Man berechne: Wert 2016 - 500 K€

Goldkurs damals i.M 1.300 $/Unze - heute ca. 1.840 $/Unze => ca. 41 % Wertsteigerung

So werden in der Zeit aus 500.000 mal eben 700.000 €



... würde trotzdem sagen, daß für die Bemessung des Finderlohnes der Wert zum Fundzeitpunkt angesetzt wird.

Soll ja bei 3 % liegen - sprich 15.000,-- €

immerhin etwas.
Wie in meinem damaligen Beitrag schon gesagt: Die Prozeßkosten werden es auffressen ...
(ungeachtet der ebenfalls oben schon erwähnten Variante: Abgabe Fundbüro - Wartezeit - Komplettanspruch)


Gut.
... Freunde, es braucht jetzt trotzdem nicht die Folgekommentare wie "Blödmann", "einfach behalten" oder ganz
deutlich "unterschlagen" ...
Wissen wir alles. Es gibt auch Menschen, die das so sehen
Keine Frage - aber bitte nicht dieselben bei nächster Gelegenheit gleich wieder nach Gesetzen rufen,
wenn wieder was gegen die eigene Hutschnur läuft ...


Gruß
Jörg
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(Heiner Geißler)
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Alt 30.01.2021, 10:14   #7
Columbo
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Nun ja, in dem Urteil wurde nur die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe für den Fall einer Klage abgelehnt. Ob etwas und wenn ja was dem „Finder“ zusteht, wurde in dem Verfahren nicht entschieden, sondern quasi die Erfolgsaussichten bewertet. Vielleicht findet sich ein Rechtsanwalt, der den armen Kerl vertritt, möglicherweise auf Provisionsbasis.
Columbo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.01.2021, 11:17   #8
Sorgnix
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Stimmt. Es ging um die Prozeßkostenhilfe.
Aber man hat sich ja schon entsprechend Gedanken über die vermeintlichen Erfolgschancen gemacht.
Das ist nicht verbindlich - aber schon mal ne grobe Richtung ...


Zitat:
Zitat von Columbo Beitrag anzeigen
Vielleicht findet sich ein Rechtsanwalt, der den armen Kerl vertritt, möglicherweise auf Provisionsbasis.

Was dem Finder zu wünschen wäre


... ein Urteil würde ja auch so etwas wie "Sicherheit" für künftige Fälle geben.
Egal, wie es ausginge - es würde Entscheidungen beeinflussen ... ( )



Gruß
Jörg
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Alt 30.01.2021, 11:53   #9
Bergedienst
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Es wird jedenfalls künftige Finder beeinflussen...
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Alt 30.01.2021, 14:20   #10
mun_depot
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hier mal die Pressemitteilung des OLG im Volltext:

Zitat:
"Dinklager Goldschatz" - Oberlandesgericht Oldenburg sieht für die Klage des "Finders" keine Erfolgsaussichten

Finden kann man nur Verlorengegangenes

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.

Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000,- € zukam.

Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu.

Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.

Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele, habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.

Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen - nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7.10.2020 Az. 1 W 17/20.
und aus dem BGB:

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Der §984 sagt: "so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz)".

Das OLG spricht in seiner Begründung von "Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden"

Nach meiner Meinung bildet das Urteil den §984 nicht ausreichend ab.
Dieser § besagt, wie eine Sache, dessen Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, weil sie lange verborgen gelegen hat, eigentumsrechtlich zu behandeln ist. Der Zeitrahmen "so lange verborgen gelegen" wird nicht näher definiert. Daher kann es sich bei diesem gesetzlich undefinierten Zeitrahmen auch um "erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden (2016)" handeln. Ein zusätzliches Kriterium im § ist zudem: "dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist".

Beide Kriterien sind bis zum heutigen Tag zutreffend. Ich würde mal eine Klage zur Feststellung als Schatzfund anstreben.
__________________
Fotowettbewerb Teilnehmer 2010-09, 2012-02, 2012-11, 2016-09, 2019-06, 2019-09, 2020-08, 2020-09, 2020-11, 2021-06, 2021-08, 2022-04, 2023-07 ...
Mitgewinner 2021-11
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