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Alt 30.01.2021, 15:26   #1
mun_depot
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Es kann allerdings auch sein, dass der Gesetzgeber im §984 meint, "dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist", weil er wegen der langen verstrichenen Zeit zwischen Schatzverbringung und Entdeckung schlicht und einfach bereits verstorben sein müsste. Es müsste sich dann um einen Zeitrahmen jenseits der 100 Jahre handeln. Leider geht der Paragraph (bin schon älter, deshalb Paragraf hier mit ph) darauf nicht ein. Auch ist zu bedenken, daß ein verstorbener Eigentümer eventuell Erben hat, die ermittelt werden könnten. Dazu müsste aber dann zuerst ein verstorbener Eigentümer bekannt sein.

Es gibt einige Urteile und Publikationen zu diesem Themenkomplex.
Diese Dissertation behandelt dies u.a. teilweise: "Der Schatzfund - Eine Gegenüberstellung der Rechtsverhältnisse an einem Schatz im deutschen und niederländischen Recht unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Sonderbestimmungen
Marisa Katharina Hermans"

Urteile:
https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html
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Alt 30.01.2021, 19:11   #2
allradteam
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Eine Überlegung zur Diskussion:
Was wäre gewesen, wenn er die Münzen behalten hätte - "Fund"-Unterschlagung (§965 BGB) ist es ja dann nicht, weil es kein Fund ist???
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Alt 30.01.2021, 21:10   #3
Columbo
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Nette Überlegung! Da es laut Ansicht vom Gericht kein Fund ist, da es nicht verloren sondern deponiert wurde, würde es sich dieser Ansicht folgend, vermutlich um Diebstahl oder schweren Diebstahl handeln. Ist aber nur meine Meinung als absoluter Laie!
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Alt 30.01.2021, 22:11   #4
mun_depot
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Auch da hilft ein Blick ins BGB:
Zitat:
§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ist in diesem Fall nicht vorhanden.
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Alt 29.07.2021, 08:15   #5
DenOlli
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Zitat:
Zitat von mun_depot Beitrag anzeigen


Eine Absicht, die Sache.....
Für so manchen Zeitgenossen hier ist die Absicht immer gegeben, sozusagen in die Metallsuchsonde eingebaut
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Alt 28.07.2021, 19:20   #6
Columbo
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Nachtrag

Für alle, die sich für die genauen Paragraphen interessieren, die in dem Fall beachtet wurden.

https://jura-online.de/blog/2021/03/...er-goldschatz/


Ein schöner Schlusssatz zu der Geschichte:

Zitat:
Übrigens: Dem OLG Oldenburg tut der Antragsteller, der sich völlig korrekt verhalten hat und trotzdem leer ausgeht, offensichtlich leid. Deshalb schließt der Beschluss mit folgendem Hinweis:

„Nicht zu prüfen war in dem vorliegenden Verfahren, ob es der Antragsgegnerin – ebenso wie einem privaten Empfangsberechtigten – möglich ist, dem Antragsteller unabhängig von einem gesetzlich normierten Anspruch eine immaterielle – ggfs. aber auch materielle – Anerkennung zukommen zu lassen, nachdem sich dieser in jeder Hinsicht redlich verhalten und so unter Umständen einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs bei der Antragsgegnerin und damit letztlich zugunsten des Gemeinwohls herbeigeführt hat.“
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Alt 29.07.2021, 10:24   #7
elexx
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Also das Gericht befasste sich nur mit der Frage, ob dem Gärtner ("Finder" darf man ja nicht sagen) der ganze Münzkram (ein "Fund" oder ein "Schatz" ist es ja nicht) oder wenigstens ein Finderlohn zustehen KÖNNTE. Das wurde verneint, deshalb keine Prozesskostenbeihilfe.

Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah. Im letzten Satz wird ja von einem "Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin" geschrieben. Wenn es de facto kein Schatz ist, weil "noch nicht lange versteckt", dann könnte doch zu jeder Zeit der Verstecker kommen und sagen er wolle seine Münzen wiederhaben?
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