10.04.2023, 16:46 | #11 |
Ritter
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genau - Die fahrt zum TÜV und Zurück darf mit dem nicht angemeldeten KFZ erfolgen . Auch zur Zulassungsstelle . Bei Kontakt mit der Rennleitung müssen die neuen Daten nachgelegt erden .
Gruss Guido
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Durchtrenne immer erst den blauen Draht-wenn die Uhr schneller wird-Lauf |
10.04.2023, 19:35 | #12 | |
Heerführer
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Zitat:
"Sie müssen sich eine Versicherungsbestätigung besorgen (früher „Doppelkarte“), auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. § 10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich. Sie müssen sich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden. Das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig, aber eben nicht immer) und bekommt „sein“ altes Kennzeichen auch „wieder“, oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf. Ist das Zulassungsverfahren „eingeleitet“ und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV § 10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zur KÜS und dann zur Zulassungsstelle. Dort lassen Sie das Fahrzeug „normal“ zu und dann ist das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Dies gilt aber ausschließlich für derartig zweckgebundene Fahrten; tätigen Sie keine Ersatzteilbeschaffungen und fahren Sie auch nicht kurz zum Einkaufen, weil es direkt auf dem Weg liegt." Quelle: https://www.kues-muenchen.de/faqs/da...zur-hu-kommen/ gruss Zappo *Der Rest ist - auch strafkostenseitig betrachtet - Kindergeburtstag. Niemand wird dich anhalten - und kontrolliert wird man erfahrungsgemäss in 30 Jahren 4 mal Geändert von ghostwriter (10.04.2023 um 23:05 Uhr). Grund: zitat kenntlich gemacht |
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10.04.2023, 23:22 | #13 |
Moderator
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so kenn ich das auch: versicherungsbestätigung plus kennzeichen am fahrzeug plus direkte fahrt zum tüv … das wunschkennzeichen, ist in diesem fall ja noch frei!!
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ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen, ...
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11.04.2023, 06:25 | #14 | |
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Zitat:
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ǝʇɥɔıɥɔsǝƃ ɹǝp ǝʇʞılǝɹ Optimismus ist, bei Gewitter in einer Kupferrüstung auf dem höchsten Berg zu stehen und Scheiß Götter! zu rufen. |
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11.04.2023, 09:39 | #15 | |
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Zitat:
Wenn man aber ein Fahrzeug ohne Nummern-Reservierung einfach abmeldet, dann kann das Kennzeichen schon morgen jemand anderes zugeteilt worden sein. Es gibt da keine automatischen Sperrfristen (mehr). Das ist durchaus richtig. Gruss Zappo |
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