|
30.01.2021, 15:26 | #1 |
Heerführer
Registriert seit: Sep 2004
Ort: 3rd stone from the sun
Detektor: brain 2.0
Beiträge: 1,252
|
Es kann allerdings auch sein, dass der Gesetzgeber im §984 meint, "dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist", weil er wegen der langen verstrichenen Zeit zwischen Schatzverbringung und Entdeckung schlicht und einfach bereits verstorben sein müsste. Es müsste sich dann um einen Zeitrahmen jenseits der 100 Jahre handeln. Leider geht der Paragraph (bin schon älter, deshalb Paragraf hier mit ph) darauf nicht ein. Auch ist zu bedenken, daß ein verstorbener Eigentümer eventuell Erben hat, die ermittelt werden könnten. Dazu müsste aber dann zuerst ein verstorbener Eigentümer bekannt sein.
Es gibt einige Urteile und Publikationen zu diesem Themenkomplex. Diese Dissertation behandelt dies u.a. teilweise: "Der Schatzfund - Eine Gegenüberstellung der Rechtsverhältnisse an einem Schatz im deutschen und niederländischen Recht unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Sonderbestimmungen Marisa Katharina Hermans" Urteile: https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html
__________________
Fotowettbewerb Teilnehmer 2010-09, 2012-02, 2012-11, 2016-09, 2019-06, 2019-09, 2020-08, 2020-09, 2020-11, 2021-06, 2021-08, 2022-04, 2023-07 ... Mitgewinner 2021-11 Geändert von mun_depot (30.01.2021 um 15:32 Uhr). Grund: Link hinzugefügt |
30.01.2021, 19:11 | #2 |
Landesfürst
Registriert seit: Dec 2005
Ort: Bayern
Detektor: Simplex, Equinox, Deus, F75, Eigenbau-Großschleife
Beiträge: 900
|
Eine Überlegung zur Diskussion:
Was wäre gewesen, wenn er die Münzen behalten hätte - "Fund"-Unterschlagung (§965 BGB) ist es ja dann nicht, weil es kein Fund ist??? |
30.01.2021, 21:10 | #3 |
Landesfürst
Registriert seit: Jul 2020
Ort: Bayern
Beiträge: 833
|
Nette Überlegung! Da es laut Ansicht vom Gericht kein Fund ist, da es nicht verloren sondern deponiert wurde, würde es sich dieser Ansicht folgend, vermutlich um Diebstahl oder schweren Diebstahl handeln. Ist aber nur meine Meinung als absoluter Laie!
|
30.01.2021, 22:11 | #4 | |
Heerführer
Registriert seit: Sep 2004
Ort: 3rd stone from the sun
Detektor: brain 2.0
Beiträge: 1,252
|
Auch da hilft ein Blick ins BGB:
Zitat:
__________________
Fotowettbewerb Teilnehmer 2010-09, 2012-02, 2012-11, 2016-09, 2019-06, 2019-09, 2020-08, 2020-09, 2020-11, 2021-06, 2021-08, 2022-04, 2023-07 ... Mitgewinner 2021-11 |
|
29.07.2021, 08:15 | #5 |
Bürger
Registriert seit: Nov 2020
Ort: Luxemburg
Beiträge: 141
|
|
28.07.2021, 19:20 | #6 | |
Landesfürst
Registriert seit: Jul 2020
Ort: Bayern
Beiträge: 833
|
Nachtrag
Für alle, die sich für die genauen Paragraphen interessieren, die in dem Fall beachtet wurden.
https://jura-online.de/blog/2021/03/...er-goldschatz/ Ein schöner Schlusssatz zu der Geschichte: Zitat:
|
|
29.07.2021, 10:24 | #7 |
Ratsherr
Registriert seit: Jan 2007
Ort: Werdau / Westsachsen
Beiträge: 254
|
Also das Gericht befasste sich nur mit der Frage, ob dem Gärtner ("Finder" darf man ja nicht sagen) der ganze Münzkram (ein "Fund" oder ein "Schatz" ist es ja nicht) oder wenigstens ein Finderlohn zustehen KÖNNTE. Das wurde verneint, deshalb keine Prozesskostenbeihilfe.
Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah. Im letzten Satz wird ja von einem "Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin" geschrieben. Wenn es de facto kein Schatz ist, weil "noch nicht lange versteckt", dann könnte doch zu jeder Zeit der Verstecker kommen und sagen er wolle seine Münzen wiederhaben? |