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Alt 20.02.2022, 17:58   #1
Archaeos
Landesfürst

 
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Die Erklärungen von DenOlli bedürfen etlicher Zusatzinfos: Mit denkmalschutzwürdige Elemente, welche in einer Art Kataster vermerkt werden, bezeichnet er die Gebiete welche als ZOA (Zone d'observation archéologique) ausgewiesen werden. Der gemeine illegale Detektordödel wird kaum aus den in der ZOA vermerkten geographischen Informationen erkennen, wo es sich für ihn lohnen wird, raubzugraben. Und die als nationales Monument speziell geschützten archäologischen Fundstellen sind ohnehin längst bekannt und im Memorial (= Amtsblatt) verzeichnet.

Der Gebrauch von Metalldetektoren zur Suche von archäologischen Dingen ist (bleibt) selbstverständlich ohne ministerielle Genehmigung verboten. Die wichtigsten Informationen hierzu gibt es in Art. 12. Genehmigungen werden nur für wissenschaftliche Nachforschungen erteilt. Der Antragsteller muss zudem über die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen verfügen (Wie es die La Valetta Konvention verlangt). Die kann er dank einer Schulung erlangen, welche vom INRA (Institut National de Recherches Archéologiques) angeboten wird. Die Teilnahme an der Schulung ist eine der Voraussetzungen zum Erlangen einer NFG, aber nicht die einzige. Das diesbezügliche grossherzogliche Reglement ist in Ausarbeitung.

Nachfolgend die drei Artikel, welche archäologische Nachforschungen reglementieren, welche Elemente des archäologischen Erbes ans Tageslicht befördern können:

Zitat:
Art. 11. Toutes les recherches archéologiques de terrain qui sont susceptibles de détecter ou de mettre au jour des éléments du patrimoine archéologique, y compris les opérations d’archéologie préventive ainsi que les opérations d’archéologie programmée, nécessitent une autorisation ministérielle préalable.
Le cahier des charges visé à l’article 8 fait partie de l’autorisation ministérielle. Le ministre envoie une copie de l’autorisation ministérielle aux communes concernées. Un règlement grand-ducal fixe les conditions de demande et d’octroi de l’autorisation ministérielle préalable.

Art. 12. L’emploi de détecteurs de métaux et de tout autre équipement de détection électronique et magnétique en vue de la recherche des éléments du patrimoine archéologique est soumis à une autorisation ministérielle.
L’autorisation ministérielle est délivrée à condition pour le demandeur :
1° d’avoir suivi une formation de base auprès de l’Institut national de recherches archéologiques ou une formation par un institut étranger reconnue équivalente par l’Institut national de recherches archéologiques sanctionnée par un certificat ;
2° d’effectuer la recherche dans un but scientifique ;
3° de procéder à la recherche en étroite collaboration avec l’Institut national de recherches archéologiques.

Art. 13. Tout vendeur, tout annonceur de publicités et tout fabricant de détecteurs de métaux insère le libellé de l’article 12 dans la notice d’utilisation, la publicité ou toute autre
documentation décrivant ou faisant publicité pour le produit assorti de la mention suivante :
« Toute personne qui par infraction à l’article 12, alinéa 1er, de la loi du jjmmaaaa relative au patrimoine culturel procède à l’emploi de détecteurs de métaux et de tout autre équipement de détection électronique et magnétique en vue de la recherche des éléments du patrimoine archéologique sans autorisation ministérielle est punie d’une amende de 500 à 1 000 000 euros conformément à l’article 117, point 4, de la loi précitée du jjmmaaaa."
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Alt 20.02.2022, 18:26   #2
Sorgnix
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Na, das ist ja nicht unbedingt anders als hierzulande.

Wobei natürlich der Teufel immer im Detail des Gesetzestextes vergraben liegt ...

Zitat:
Der Einsatz von Metalldetektoren und anderen elektronischen und magnetischen Suchgeräten zur Suche nach Elementen des archäologischen Erbes unterliegt einer ministeriellen Genehmigung.
Nun sehe ich ein, daß z.B. ein Bodenradargerät auch unter "elektronisches Suchgerät" fallen könnte.
Absolut zerstörungsfrei - und wohlgemerkt, Einsatz auch ohne Schaufel.

Ich mache also nur ein "Foto" ...

Und da kommt es:
WIE wird dann am Ende eine Drohne mit Fotoapparat bzw. die Knipse selbst eingeordnet,
wenn ich auf einem Rundflug mir genau die Luftbilder anfertige, die ich gern suchtechnisch auswerten möchte ??

Wir müssen hier jetzt nicht das Rad zum 5. Mal erfinden - die Diskussion würde nie enden.
Wollte ich aber nur mal anmerken ...

Man kann Werkzeuge haben, so viele man will - es kommt drauf an, was man damit macht ...

Gruß
Jörg
__________________
Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

(Heiner Geißler)
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Alt 21.02.2022, 07:22   #3
DaddyCool
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Zitat:
Zitat von Sorgnix Beitrag anzeigen
Wir müssen hier jetzt nicht das Rad zum 5. Mal erfinden - die Diskussion würde nie enden.
Mal etwas Neues müsste her: den Kauf und das Führen/Einsatz eines Metalldetektors an eine juristische Bedingung knüpfen, z.B. nur mit behördlicher Genehmigung, das ins StGB aufnehmen und mit ein paar Ausnahmetatbeständen versehen (BOS, Forst usw). Dann ist zumindest der Wildwuchs erstmal eingedämmt und alles andere erledigt die Zeit und ein paar Denunzianten.
Alles andere führt zu rein gar nichts und wird an der bisherigen Situation nichts ändern. Aber ob man das wirklich will, wenn der archäologische Moloch eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis erhält...

Wäre alles, wie Jahrzehnte vorher, alles kein Problem, wenn sich alle von vornherein an ein paar Spielregeln gehalten hätten.
__________________
Nec soli cedit !

DSU outside
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Alt 21.02.2022, 16:35   #4
Archaeos
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Zitat:
Zitat von DaddyCool Beitrag anzeigen
Mal etwas Neues müsste her: den Kauf und das Führen/Einsatz eines Metalldetektors an eine juristische Bedingung knüpfen, z.B. nur mit behördlicher Genehmigung, das ins StGB aufnehmen und mit ein paar Ausnahmetatbeständen versehen (BOS, Forst usw)...
Zuwiderhandlungen gegen das luxemburgische Denkmalschutzgesetz (Sondeln ohne ministerielle Genehmigung) fallen ins StGB, genau wie andere Tatbestände, die beim Sondeln begangen werden ...
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