23.08.2021, 22:34 | #16 | |
Heerführer
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Zitat:
§12 2.5 (2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen 5.das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, Manchmal ist es hilfreich das Gesetz durchzulesen, bevor man wieder ein neues Fass aufmacht. |
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