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04.07.2013, 22:00 | #1 |
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Anwalt oder Notar hier vertreten? Jemand kompetentes vom Bauamt?
Ich frag einfach mal Im speziellen Fall gehts um ein Bauvorhaben welches genehmigungspflichtig ist. Jetzt meine Frage..... Im Normalfall muß eine Baulast auf dem Nachbargrundstück eingetragen werden, da die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Ich habe jedoch vor , dem Nachbarn einen Streifen vom Gelände abzukaufen damit dieser Knackpunkt beim Bauantrag keine Rolle mehr spielt. Und da sind wir bei meiner Frage. Reicht es einen Notariellen Kaufvertrag aufzusetzen, der mit Bezahlung des zu erwerbenden Grundstückes abgeschlossen ist, oder muß für die Baugenehmigung der Grundbuchteintrag erfolgt sein? Vielleicht kann mir ja jemand nen unverbindlichen Rechtstipp geben Gerne per PN .....Danke
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05.07.2013, 09:35 | #2 |
Admin
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das Einfachste: Frag beim Bauamt, mit was die sich zufrieden geben ...
der lange Weg: Die Behörde entscheidet auf Basis der Einträge im Grundbuch. Wa da drinnen steht ist Fakt - nicht die (unter Umständen ) zum eigenen Wohl "geschusterten" Konstrukte Folglich wird am Schreibtisch auf die offiziellen Eintragungen geschaut. Kaufvertrag - notariell bekundet - das ist Vorraussetzung für den dann rechtlich verpflichtenden Teil, das auch im Grundbuch eintragen zu lassen. Und es MUSS eingetragen sein. Für die Eintragung im Grundbuch muß das Grundstück allerdings auch entsprechend NEU ver- und eingemessen werden. Ohne das trägt Dir a keiner was ein ... Also Katasteramt, Vermessungsingenieur ... => noch mehr KOHLE ... ... dann wäre da noch der Punkt mit den Grenzabständen und der möglichen Bebauung. Auch wenn man jetzt z.B. 2 m Grundstücksstreifen auf seiner bis dato in der Grenze stehenden Immobilie dazu bekommen hat - da kann sich immer noch einer gegen ne Aufstockung auflehnen, weil im normalfall Mindestabstand die Traufhöhe zur Grenze ist. (je nach Bundesland allerdings, wie das in Thüringen ( ) ist, weiß ich nicht ...) Dann gibt es in Nds z.B. noch das Nachbarrecht. Da kann man - unter Einhaltung gewisser Abstände - nicht einfach ein Fenster in die Wandseite zum Nachbarn (u. U. bei Grenzbebauung) einbauen. Sichtschutz, Privatspähre etc ... Gleiches gilt dann allerdings auch für Gauben in höherer Gebäudelage ... => es kommt also auch auf die Breite des zu erwerbenden Grundstücksstreifens an ... => ein schwerer Fall! Wenn Du da an den richtigen Schreibtischtäter gerätst, dann gräbt der sämtliche Paragraphen aus, um Dir die Unmöglichkeit Deines Bauvorhabens zu manifestieren ... ( ) Die Kunst ist, einen zu finden der Dir die Ausnahmeregelungen im Gesetzestext aufzeigt Ob das hier im Forum geklärt werden kann? ... da braucht es zumindest wohl einen vorlageberechtigten Ingenieur, der im Baurecht des besagten Bundeslandes firm ist. ... womit wir wieder beim Eingangssatz des Posts angekommen sind: Frag erstmal beim Bauamt Gruß Jörg
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Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ... (Heiner Geißler) |
05.07.2013, 13:11 | #3 | |
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Zitat:
Selbst mein Architekt und der Vermesser sagen sowas haben sie noch nicht gehabt. Nebenbei gesagt hast Du Recht. Da ich ein ungeduldiger Mensch bin war ich heute auf dem Amt. Dort sitzt jemand der sich nur mit den rechtlichen Dingen Betreff Baulasten beschäftigt. Grundbucheintrag muß sein... Sprich ich muß eine Baulast auf einen Streifen Gelände eintragen lassen, den ich sowieso kaufen will Sonst dauert das wieder ewig Seit Februar schleppt sich das jetzt schon |
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