Deutsches Recht - schweres Recht ...
Zauberwort für Lucius` Beispiel: Münzschatz von Dreißen.
Es wären übrigens 3 (DREI!!) Töpfe, die da im Keller eingemauert waren ...
Blöd ist halt, wenn zum "normalen" Fundrecht noch das Denkmalrecht eingreift.
Im Normalfall gilt aber immer:
- Eigentümer oder Erben im Fall "einfacher Fund", (Ex-)Besitzer ermittelbar
- Eigentümer + Finder - Schatzfund von "vergessener" Sache
- Staat + Eigentümer + Finder - Schatzfund gem. "kleinem Schatzregal"
- Staat allein - Schatzregal in schlimmster Auslegung (BW und Fünfostland)
: ungefähre Zusammenfassung
:
Es gibt natürlich immer noch genügend weitere Grauzonen und Spielräume in der Auslegung ...
Man erinnere sich z.B. an:
- Fund in Kamin von gekauftem Haus
- Fund von Gold hinter der Gartenmauer - Haus ohne Erben
- Goldbarren aus Teich - Touri-Fund beim Baden
- etc.
Eigentlich alles hier im Forum mit schöner Regelmäßigkeit durchgekaut.
... mit immer denselben Ratschlägen von Anhängern aller Seiten, wie Grundgütig und Ehrlich,
Flexibel in der Auslegung, Uneigennützig, Eigennützig, Hinterhältig - und Naiv ...
Der übliche Spiegel der Gesellschaft halt ...
Gruß
Jörg