Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 30.01.2021, 14:20   #27
mun_depot
Heerführer

 
Benutzerbild von mun_depot
 
Registriert seit: Sep 2004
Ort: 3rd stone from the sun
Detektor: brain 2.0
Beiträge: 1,252

hier mal die Pressemitteilung des OLG im Volltext:

Zitat:
"Dinklager Goldschatz" - Oberlandesgericht Oldenburg sieht für die Klage des "Finders" keine Erfolgsaussichten

Finden kann man nur Verlorengegangenes

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.

Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000,- € zukam.

Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu.

Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.

Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele, habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.

Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen - nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7.10.2020 Az. 1 W 17/20.
und aus dem BGB:

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Der §984 sagt: "so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz)".

Das OLG spricht in seiner Begründung von "Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden"

Nach meiner Meinung bildet das Urteil den §984 nicht ausreichend ab.
Dieser § besagt, wie eine Sache, dessen Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, weil sie lange verborgen gelegen hat, eigentumsrechtlich zu behandeln ist. Der Zeitrahmen "so lange verborgen gelegen" wird nicht näher definiert. Daher kann es sich bei diesem gesetzlich undefinierten Zeitrahmen auch um "erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden (2016)" handeln. Ein zusätzliches Kriterium im § ist zudem: "dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist".

Beide Kriterien sind bis zum heutigen Tag zutreffend. Ich würde mal eine Klage zur Feststellung als Schatzfund anstreben.
__________________
Fotowettbewerb Teilnehmer 2010-09, 2012-02, 2012-11, 2016-09, 2019-06, 2019-09, 2020-08, 2020-09, 2020-11, 2021-06, 2021-08, 2022-04, 2023-07 ...
Mitgewinner 2021-11
mun_depot ist offline   Mit Zitat antworten