Zitat:
Dieser Zugang der Filmemacher führe dazu, dass die Heimatarmee als Formation wahrgenommen werde, in der eine antisemitische Haltung überwogen habe. Damit sei die Freiheit der Meinungsäußerung überschritten worden, so das Gericht.
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Es kann nicht sein, was nicht sein darf.
Interessant ist die Formulierung "eine antisemitische Haltung überwogen habe", damit ist ja erst einmal unstrittig, dass eben genau diese Haltung vorhanden war(und auch noch ist).
https://www.bpb.de/politik/extremism...s/308451/polen
Es geht also um einen subjektiven Eindruck einzelner. Naja die Berufung wird ja geprüft, ich denke da ist noch nicht das letzte Wort gesprochen.