Auch da hilft ein Blick ins BGB:
Zitat:
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ist in diesem Fall nicht vorhanden.
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Mitgewinner 2021-11
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