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Alt 24.03.2013, 21:31   #35
Grafschaft Mark
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Zitat:
Zitat von Dirk.R. Beitrag anzeigen
Wer schreibt das?

Hat das was mit dem Land zutun oder mit einem Verein etc, wie immer wohl eine Art Fahne schwenken um Stimmen zu bekommen.
Also die Streichung der Landesmittel (also Tatsächlich NULL Landesmittel) bis 2015 ist momentan Fakt, hat mein Landesarchi mir auch genau so gesagt!
Grabungen sind dann tabu... schon der Sprit um bis an die Fläche zu kommen würde fehlen und abgewälzt wird alles auf die Kommunen, da diesen dan die Landschaftabgabe drastisch erhöht wird!

Und die DGUF setzt sich für die Belange der Archäologie ein!

Die Petition ist gegen die Streichung der Mittel!

Hat aber alles nur bedingt mit dem Schatzregal zu tun!


Zum Schatzregal in NRW:

In der Momentanen Fassung ist die "Belohnung" bei Funden die unter das SR fallen nur eine KANN-Bestimmung!
Das heißt die Denkmalbehörde KANN eine Belohnung zahlen die sich nach dem WISSENSCHAFTLICHEN WERT richtet!

Auf deutsch: Findest du ein Kilo Gold (in welcher Form auch immer) KANN die Denkmalbehörde dir eine Belohnung zahlen!
Diese richtet sich nach dem Wissenschaftlichen wert, auch diesen setzt die Denkmalbehörde fest!

Es kann also sein das du für dein kilo Gold 50 € wissenschaftlichen Wert bekommst obwohl der VERKEHRSWERT (nach welchem in der momentanen Fassung nicht bemessen wird) 40.000 € ist!

Der §24 des hessischen DSchG (siehe unten)ist hier eindeutiger und dahin sollte man die Politik treiben!

Dass das SR kommt ist für mich Fakt, ich denke nicht das dieses noch jemand kippen wird, das einzige was wir und vorallem die Haus- und Grundbesitzer, Numismatikverbände, Kirchen, Waldbesitzer etc. noch versuchen können zu retten, ist die gesetzliche Verankerung eines fairen Finderlohns!



DSchG Hessen
§ 24
Schatzregal

(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu überlassen. Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.

(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das Land die Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.

(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das Eigentum behalten zu wollen, hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung, es sei denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und des besonderen kulturhistorischen Wertes.
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