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Alt 05.06.2009, 15:50   #10
jacobson15
Ritter

 
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Beiträge: 312

Das steht aber so nicht im DschGesetz, dort steht für Bayern:

1. Für was das Gesetz gilt :
Art. 3
Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.

Für Grabungen auf BD benötigt man eine Erlaubnis:
III. Bodendenkmäler
Art. 7
Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis.

Was muss man machen wenn man ein BD findet:
Art. 8
Auffinden von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.

Was ist die untere Denkmalschutzbehörde:

Art. 11
Denkmalschutzbehörden
(1) 1 Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Da steht also nichts vom Grabungsverbot im Wald, das steht im Waldgesetz:
Art. 9
Erhaltung des Waldes
(1) 1 Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.

Die meinen damit natürlich Rodung im grösseren Stil, das ist aber Auslegungssache und kann auch für dein kleines Grabeloch gelten. Deshalb redet mit dem Eigentümer des Waldes. Es gibt drei Arten von Wald:

Staatswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich des Freistaates Bayern, einer vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftung, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes steht,

Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen,

Privatwald derjenige Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
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