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Sir Alottafind 09.07.2020 00:10

Also ich kann den gerichtlichen Ausführungen gut folgen.

...hab wohl zuviel mit dererlei Gerichtstexten zu tun ghabt :rolleyes:

Columbo 29.01.2021 21:04

Nun auch vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.

https://oberlandesgericht-oldenburg....en-196711.html

Sorgnix 29.01.2021 22:00

DANKE!

... das ist ein netter Beitrag von Dir, Danke, daß Du in der Sache die Augen offen behalten hast :yeap

Dem Urteil möchte ich nur zähneknirschend folgen.
Es mag aber nachvollziehbar sein, daß das Ding nun noch kein "Schatz" war/ist, weil eben total "frisch" in der Erde ...

Trotzdem ist der Eigentümer (scheinbar) nicht mehr zu ermitteln - was ja die Eigenschaft eines Schatzes ist ...

Und nun?
Nun mag es rechtlich richtig sein, daß dem Finder dann nicht mehr die hadriansichen 50 % zustehen.

... aber trotzdem doch wohl ein Finderlohn!
oder etwa nicht?? :confused

Man berechne: Wert 2016 - 500 K€

Goldkurs damals i.M 1.300 $/Unze - heute ca. 1.840 $/Unze => ca. 41 % Wertsteigerung

So werden in der Zeit aus 500.000 mal eben 700.000 € :freu

:grbl

... würde trotzdem sagen, daß für die Bemessung des Finderlohnes der Wert zum Fundzeitpunkt angesetzt wird.

Soll ja bei 3 % liegen - sprich 15.000,-- €

immerhin etwas.
Wie in meinem damaligen Beitrag schon gesagt: Die Prozeßkosten werden es auffressen ... :rolleyes:
(ungeachtet der ebenfalls oben schon erwähnten Variante: Abgabe Fundbüro - Wartezeit - Komplettanspruch)


Gut.
... Freunde, es braucht jetzt trotzdem nicht die Folgekommentare wie "Blödmann", "einfach behalten" oder ganz
deutlich "unterschlagen" ...
Wissen wir alles. Es gibt auch Menschen, die das so sehen ;)
Keine Frage - aber bitte nicht dieselben bei nächster Gelegenheit gleich wieder nach Gesetzen rufen,
wenn wieder was gegen die eigene Hutschnur läuft ... ;)


Gruß
Jörg

Columbo 30.01.2021 11:14

Nun ja, in dem Urteil wurde nur die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe für den Fall einer Klage abgelehnt. Ob etwas und wenn ja was dem „Finder“ zusteht, wurde in dem Verfahren nicht entschieden, sondern quasi die Erfolgsaussichten bewertet. Vielleicht findet sich ein Rechtsanwalt, der den armen Kerl vertritt, möglicherweise auf Provisionsbasis.

Sorgnix 30.01.2021 12:17

Stimmt. Es ging um die Prozeßkostenhilfe.
Aber man hat sich ja schon entsprechend Gedanken über die vermeintlichen Erfolgschancen gemacht.
Das ist nicht verbindlich - aber schon mal ne grobe Richtung ... :rolleyes:


Zitat:

Zitat von Columbo (Beitrag 971404)
Vielleicht findet sich ein Rechtsanwalt, der den armen Kerl vertritt, möglicherweise auf Provisionsbasis.


Was dem Finder zu wünschen wäre ;)


... ein Urteil würde ja auch so etwas wie "Sicherheit" für künftige Fälle geben.
Egal, wie es ausginge - es würde Entscheidungen beeinflussen ... ( :dance )



Gruß
Jörg

Bergedienst 30.01.2021 12:53

Es wird jedenfalls künftige Finder beeinflussen...

mun_depot 30.01.2021 15:20

hier mal die Pressemitteilung des OLG im Volltext:

Zitat:

"Dinklager Goldschatz" - Oberlandesgericht Oldenburg sieht für die Klage des "Finders" keine Erfolgsaussichten

Finden kann man nur Verlorengegangenes

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.

Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000,- € zukam.

Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu.

Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.

Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele, habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.

Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen - nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7.10.2020 Az. 1 W 17/20.

und aus dem BGB:

Zitat:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Der §984 sagt: "so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz)".

Das OLG spricht in seiner Begründung von "Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden"

Nach meiner Meinung bildet das Urteil den §984 nicht ausreichend ab.
Dieser § besagt, wie eine Sache, dessen Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, weil sie lange verborgen gelegen hat, eigentumsrechtlich zu behandeln ist. Der Zeitrahmen "so lange verborgen gelegen" wird nicht näher definiert. Daher kann es sich bei diesem gesetzlich undefinierten Zeitrahmen auch um "erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden (2016)" handeln. Ein zusätzliches Kriterium im § ist zudem: "dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist".

Beide Kriterien sind bis zum heutigen Tag zutreffend. Ich würde mal eine Klage zur Feststellung als Schatzfund anstreben.

mun_depot 30.01.2021 16:26

Es kann allerdings auch sein, dass der Gesetzgeber im §984 meint, "dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist", weil er wegen der langen verstrichenen Zeit zwischen Schatzverbringung und Entdeckung schlicht und einfach bereits verstorben sein müsste. Es müsste sich dann um einen Zeitrahmen jenseits der 100 Jahre handeln. Leider geht der Paragraph (bin schon älter, deshalb Paragraf hier mit ph) darauf nicht ein. Auch ist zu bedenken, daß ein verstorbener Eigentümer eventuell Erben hat, die ermittelt werden könnten. Dazu müsste aber dann zuerst ein verstorbener Eigentümer bekannt sein.

Es gibt einige Urteile und Publikationen zu diesem Themenkomplex.
Diese Dissertation behandelt dies u.a. teilweise: "Der Schatzfund - Eine Gegenüberstellung der Rechtsverhältnisse an einem Schatz im deutschen und niederländischen Recht unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Sonderbestimmungen
Marisa Katharina Hermans"

Urteile:
https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html

allradteam 30.01.2021 20:11

Eine Überlegung zur Diskussion:
Was wäre gewesen, wenn er die Münzen behalten hätte - "Fund"-Unterschlagung (§965 BGB) ist es ja dann nicht, weil es kein Fund ist???

Columbo 30.01.2021 22:10

Nette Überlegung! Da es laut Ansicht vom Gericht kein Fund ist, da es nicht verloren sondern deponiert wurde, würde es sich dieser Ansicht folgend, vermutlich um Diebstahl oder schweren Diebstahl handeln. Ist aber nur meine Meinung als absoluter Laie!


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