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DenOlli 11.02.2022 08:00

Neues Denkmalschutzgesetz in Luxemburg
 
Gestern (10/02/2022) ist in erster Lesung das neue Denkmalschutzgesetz mit grosser Mehrheit im Parlament angenommen worden. Lediglich 2 kleine Parteien enthielten sich ihrer Stimme.
Aus "Scahtzsucherischer Sicht" sei folgendes bemerkt: zukünftig sollen alle Flächen auf denen denkmalschutzwürdige Elemente vermutet werden, in einer Art Kadaster registriert werden. Wer bauen will, muss zuerst in diesem Kadaster prüfen ob seine Fläche dort ausgewiesen ist. Ist sie es, müssen Grabungn vorgenommen werden um nach tatsächlichen archäologischen Elementen zu suchen. Erst dann wird die Fläche freigegeben. Das pikante ist, ab jetzt weiss dann auch der letzte Dödel, wo es interessante Flächen zum illegalen absuchen gilt.....

Zum Metalldetektorproblem: Metalldetektoren und alle anderen Hilfsmittel zur archäologischen Suche sind verboten.

Archaeos 20.02.2022 17:58

Die Erklärungen von DenOlli bedürfen etlicher Zusatzinfos: Mit denkmalschutzwürdige Elemente, welche in einer Art Kataster vermerkt werden, bezeichnet er die Gebiete welche als ZOA (Zone d'observation archéologique) ausgewiesen werden. Der gemeine illegale Detektordödel wird kaum aus den in der ZOA vermerkten geographischen Informationen erkennen, wo es sich für ihn lohnen wird, raubzugraben. Und die als nationales Monument speziell geschützten archäologischen Fundstellen sind ohnehin längst bekannt und im Memorial (= Amtsblatt) verzeichnet.

Der Gebrauch von Metalldetektoren zur Suche von archäologischen Dingen ist (bleibt) selbstverständlich ohne ministerielle Genehmigung verboten. Die wichtigsten Informationen hierzu gibt es in Art. 12. Genehmigungen werden nur für wissenschaftliche Nachforschungen erteilt. Der Antragsteller muss zudem über die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen verfügen (Wie es die La Valetta Konvention verlangt). Die kann er dank einer Schulung erlangen, welche vom INRA (Institut National de Recherches Archéologiques) angeboten wird. Die Teilnahme an der Schulung ist eine der Voraussetzungen zum Erlangen einer NFG, aber nicht die einzige. Das diesbezügliche grossherzogliche Reglement ist in Ausarbeitung.

Nachfolgend die drei Artikel, welche archäologische Nachforschungen reglementieren, welche Elemente des archäologischen Erbes ans Tageslicht befördern können:

Zitat:

Art. 11. Toutes les recherches archéologiques de terrain qui sont susceptibles de détecter ou de mettre au jour des éléments du patrimoine archéologique, y compris les opérations d’archéologie préventive ainsi que les opérations d’archéologie programmée, nécessitent une autorisation ministérielle préalable.
Le cahier des charges visé à l’article 8 fait partie de l’autorisation ministérielle. Le ministre envoie une copie de l’autorisation ministérielle aux communes concernées. Un règlement grand-ducal fixe les conditions de demande et d’octroi de l’autorisation ministérielle préalable.

Art. 12. L’emploi de détecteurs de métaux et de tout autre équipement de détection électronique et magnétique en vue de la recherche des éléments du patrimoine archéologique est soumis à une autorisation ministérielle.
L’autorisation ministérielle est délivrée à condition pour le demandeur :
1° d’avoir suivi une formation de base auprès de l’Institut national de recherches archéologiques ou une formation par un institut étranger reconnue équivalente par l’Institut national de recherches archéologiques sanctionnée par un certificat ;
2° d’effectuer la recherche dans un but scientifique ;
3° de procéder à la recherche en étroite collaboration avec l’Institut national de recherches archéologiques.

Art. 13. Tout vendeur, tout annonceur de publicités et tout fabricant de détecteurs de métaux insère le libellé de l’article 12 dans la notice d’utilisation, la publicité ou toute autre
documentation décrivant ou faisant publicité pour le produit assorti de la mention suivante :
« Toute personne qui par infraction à l’article 12, alinéa 1er, de la loi du jjmmaaaa relative au patrimoine culturel procède à l’emploi de détecteurs de métaux et de tout autre équipement de détection électronique et magnétique en vue de la recherche des éléments du patrimoine archéologique sans autorisation ministérielle est punie d’une amende de 500 à 1 000 000 euros conformément à l’article 117, point 4, de la loi précitée du jjmmaaaa."

Sorgnix 20.02.2022 18:26

Na, das ist ja nicht unbedingt anders als hierzulande.

Wobei natürlich der Teufel immer im Detail des Gesetzestextes vergraben liegt ...

Zitat:

Der Einsatz von Metalldetektoren und anderen elektronischen und magnetischen Suchgeräten zur Suche nach Elementen des archäologischen Erbes unterliegt einer ministeriellen Genehmigung.
Nun sehe ich ein, daß z.B. ein Bodenradargerät auch unter "elektronisches Suchgerät" fallen könnte.
Absolut zerstörungsfrei - und wohlgemerkt, Einsatz auch ohne Schaufel.

Ich mache also nur ein "Foto" ...

Und da kommt es:
WIE wird dann am Ende eine Drohne mit Fotoapparat bzw. die Knipse selbst eingeordnet,
wenn ich auf einem Rundflug mir genau die Luftbilder anfertige, die ich gern suchtechnisch auswerten möchte ??

Wir müssen hier jetzt nicht das Rad zum 5. Mal erfinden - die Diskussion würde nie enden.
Wollte ich aber nur mal anmerken ... :rolleyes:

Man kann Werkzeuge haben, so viele man will - es kommt drauf an, was man damit macht ... ;)

Gruß
Jörg

DaddyCool 21.02.2022 07:22

Zitat:

Zitat von Sorgnix (Beitrag 987629)
Wir müssen hier jetzt nicht das Rad zum 5. Mal erfinden - die Diskussion würde nie enden.

Mal etwas Neues müsste her: den Kauf und das Führen/Einsatz eines Metalldetektors an eine juristische Bedingung knüpfen, z.B. nur mit behördlicher Genehmigung, das ins StGB aufnehmen und mit ein paar Ausnahmetatbeständen versehen (BOS, Forst usw). Dann ist zumindest der Wildwuchs erstmal eingedämmt und alles andere erledigt die Zeit und ein paar Denunzianten. :give me a
Alles andere führt zu rein gar nichts und wird an der bisherigen Situation nichts ändern. Aber ob man das wirklich will, wenn der archäologische Moloch eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis erhält... :confused

Wäre alles, wie Jahrzehnte vorher, alles kein Problem, wenn sich alle von vornherein an ein paar Spielregeln gehalten hätten. :neenee

Michael aus G 21.02.2022 14:28

Prohibition funktioniert nicht... :rolleyes:

DaddyCool 21.02.2022 14:47

Zitat:

Zitat von Michael aus G (Beitrag 987658)
Prohibition funktioniert nicht... :rolleyes:

Wäre ja nicht verboten, sondern an eine Bedingung geknüpft. Zum Beispiel ne ordentliche Schulung... Allerdings müssten die LDA´s auch in die Pflicht genommen werden, mehr als 10 im Jahr zu schulen :rolleyes:

Aber grundsätzlich gebe ich Dir Recht. Mich juckt es aber auch nicht mehr was draußen so los ist. Ich gehe eh nur noch äußerst selten suchen. Ich glaube, ich war jetzt drei Jahre nicht mehr mit der Sonde unterwegs. :(

Archaeos 21.02.2022 16:35

Zitat:

Zitat von DaddyCool (Beitrag 987648)
Mal etwas Neues müsste her: den Kauf und das Führen/Einsatz eines Metalldetektors an eine juristische Bedingung knüpfen, z.B. nur mit behördlicher Genehmigung, das ins StGB aufnehmen und mit ein paar Ausnahmetatbeständen versehen (BOS, Forst usw)...

Zuwiderhandlungen gegen das luxemburgische Denkmalschutzgesetz (Sondeln ohne ministerielle Genehmigung) fallen ins StGB, genau wie andere Tatbestände, die beim Sondeln begangen werden ...

Archaeos 21.02.2022 16:52

Zitat:

Zitat von DaddyCool (Beitrag 987660)
Zum Beispiel ne ordentliche Schulung... Allerdings müssten die LDA´s auch in die Pflicht genommen werden, mehr als 10 im Jahr zu schulen :rolleyes

Grundsätzlich bejahe ich eine ordentliche Schulung, allerdings nicht nicht so einen Sch**** wie in Belgien (Région Wallonne). Was mich dabei stört, ist die Tatsache, dass die Importeure von Metalldetektoren weiterhin die Schatzsuche aktiv fördern und sich dabei die Taschen füllen, ohne einen Teil Verantwortung zu übernehmen :(

Vorhin wurde gesagt, dass Prohibition nichts bringt. Stimmt meistens, aber nicht immer. Hier ein Beispiel: In Frankreich gab es mal das Hobby, "Pocketbike" überall zu fahren, auch illegal auf öffentlichen Strassen. Dabei kam es zu etlichen Toten und Verletzten. Von einem Tag auf den anderen wurde der Verkauf, der Verleih und die Herstellung von Pocketbikes in Frankreich über die Strassenverkehrsordnung (Code de la Route) verboten, ohne dass es zu Aufständen, Reklamationen und Demos gekommen ist :clap

DaddyCool 21.02.2022 18:00

Zitat:

Zitat von Archaeos (Beitrag 987665)
Vorhin wurde gesagt, dass Prohibition nichts bringt. Stimmt meistens, aber nicht immer. Hier ein Beispiel: In Frankreich gab es mal das Hobby, "Pocketbike" überall zu fahren, auch illegal auf öffentlichen Strassen. Dabei kam es zu etlichen Toten und Verletzten.

Dazu müssten wir das Schlachtfeldsondeln in Glasminenstreifen aktiv fördern... :iron

Macht aber keiner :D

Sorgnix 21.02.2022 20:16

Zitat:

Zitat von Archaeos (Beitrag 987665)
... verboten, ohne dass es zu Aufständen, Reklamationen und Demos gekommen ist :clap

Wahrscheinlich hat sich das Verbot aber nicht bis aufs Land rumgesprochen ... :eek :D ;)

Ausnahmen bzw. Regelbrecher gibt es immer - dagegen kann man NICHTS machen.
Oder hat die Todesstrafe irgendwo was verhindert?? :eek
(=> keine Frage, die jetzt diskutiert werden muß ;) )

Gruß
Jörg


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