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-   -   Rechtslage in Luxemburg? (http://www.schatzsucher.de/Foren/showthread.php?t=73296)

Archaeos 08.09.2012 21:53

Zitat:

Zitat von Sorgnix (Beitrag 739191)
... Wie ist das in Luxemburg?
Müssen z.B. die Niederländer mit ner Eintreibung der Strafe in ihren Land rechnen? ... Jörg

Sicherlich. Dieser Fall wird sowieso via INTERPOL laufen.

Zitat:

Zitat von Sorgnix (Beitrag 739191)
...
Nachtrag 23:55
grad selbst gefunden: Luxemburg scheint sich da bislang als einziger von Deutschlands Nachbarstaaten ausgeklinkt zu haben. Stand 2010.
Wie das heute ist, hab ich noch nicht gefunden.
Auf jeden Fall: Ab 70,-- € beginnt die Jagd über die Grenze.
Wohlgemerkt, es ging um Bußgelder.
Richtig kriminelle Sachen und Auslieferung sind andere Veranstaltungen ...

2012: Luxemburger müssen Bußgelder bezahlen die im Ausland angefallen sind. Hab's noch kürzlich im Radio vernommen.

Gecko14 16.09.2014 23:00

Lass es bitte bleiben, Deinem Geldbeutel und Luxemburgs Bodendenkmalen zuliebe.
Eine Polizeistreife hat Ende August vier Niederländer beim Schwarzsondeln erwischt. Das dürfte im Nachhinein für die vier ein sehr teurer Urlaub werden. In Luxemburg ist die ungenehmigte Suche mittels Metalldetektoren kein geringfügiges Vergehen, sondern ein Delikt. Besagtes Denkmalschutzgesetz sieht nämlich Geldstrafen von 251 € bis zu 25.000 € vor, sowie Haftstrafen von 8 Tagen bis zu 6 Monaten.

Im Frühling waren bereits zwei Luxemburger von einem Förster beim ungenehmigten Sondeln erwischt worden. Auch hier wurde Klage eingereicht.

Archaeos


Was macht mann denn wenn der nicht einsichtige Archéologe keine Genehmigung ausstellt weil er glaubt das der Antraggeber ein Illegaler Schatzsucher ist der nur auf Profit aus ist mit den Funden, obwohl er gerne mit den Archéologen zusammenarbeiten möchte? ;)

Mit der Antwort (Aufhören mit dem Sondeln)nicht erlaubt!:nono

Gruß Tom

Watzmann 17.09.2014 14:08

Zitat:

Zitat von Gecko14 (Beitrag 832432)
[color="Red"]

Was macht mann denn wenn der nicht einsichtige Archéologe keine Genehmigung ausstellt weil er glaubt das der Antraggeber ein Illegaler Schatzsucher ist der nur auf Profit aus ist mit den Funden, obwohl er gerne mit den Archéologen zusammenarbeiten möchte? ;)

Wenn Du keine Genehmigung für Luxemburg hast dann glaubt er es nicht nur, dass Du ein illegaler Sucher bist, dann bist Du es eben.
Bleiben lassen oder eben das Risiko eingehen.
Nur rumplärren wenn es schiefgeht, darf man dann nicht!

Archaeos 17.09.2014 17:54

Zitat:

Zitat von Gecko14 (Beitrag 832432)
Was macht mann denn wenn der nicht einsichtige Archéologe keine Genehmigung ausstellt weil er glaubt das der Antraggeber ein Illegaler Schatzsucher ist der nur auf Profit aus ist mit den Funden, obwohl er gerne mit den Archéologen zusammenarbeiten möchte? ;)

Mit der Antwort (Aufhören mit dem Sondeln)nicht erlaubt!:nono

Gruß Tom


Das Ausstellen oder Nichtausstellen von NFG in Luxemburg ist keine Frage von "glauben", sondern richtet sich nach objektiven Kriterien, die da sind: Zielsetzung der Nachforschungen, die Mittel, welche hierfür eingesetzt werden, die Kompetenzen des Antragstellers usw.
Die Absicht, mit den Archäologen zusammen arbeiten zu wollen ist ohnehin unabdingbare Voraussetzung, sie alleine ist aber kein ausreichender Grund zur Erteilung einer NFG.

Auch der Besitz eines Metalldetektors gibt keinen automatischen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Soweit in Kürze.

KangarooJack 09.10.2014 13:37

Zitat:

Zitat von Watzmann (Beitrag 832488)
Wenn Du keine Genehmigung für Luxemburg hast dann glaubt er es nicht nur, dass Du ein illegaler Sucher bist, dann bist Du es eben.
Bleiben lassen oder eben das Risiko eingehen.
Nur rumplärren wenn es schiefgeht, darf man dann nicht!

Und wenn ich "Glaube", dass du ein gefährlicher Terrorist bist, dann bist du es eben und wirst nach Guantanamo verschifft.
Man, man hoffentlich komme ich geistig nie so neben die Spur!

Watzmann 09.10.2014 14:44

Zitat:

Zitat von KangarooJack (Beitrag 834669)
Man, man hoffentlich komme ich geistig nie so neben die Spur!

Dann klär uns doch lieber über die aktuelle Rechtslage in Luxemburg auf als beleidigend zu werden!
Oder hast nur eine große Klappe?:lol

Sorgnix 09.10.2014 20:51

:clap

... ich gehe davon aus, daß Ihr das gemeinsam geklärt kriegt.
Wenn nicht, werde ich das übernehmen ... ;)

Gruß
Jörg

DenOlli 23.11.2020 12:13

http://www.legilux.public.lu/eli/eta...66/03/21/n4/jo

Das entsprechende Gesetz in Luxemburg. Sondeln ist demnach nicht verboten. Nur die gezielte Suche nach "d'objets ou de sites d'intérêt historique, préhistorique, paléontologique ou autrement scientifique", also frei übersetzt: "Objekte oder Stätten mit historischem, vorgeschichtlichem, paläontologischen oder anderweitig historischem Interesse". Wer also auf einer Wiese nach € oder Schmuck sondelt wo alljährlich Wald-und Wiesenfeste stattfinden, brauch demnach keine Genehmigung. Wer dabei zufällig auf einen Fund stösst welcher den obengenannten Kriterien entspricht, muss ihn melden. Und ganz wichtig: Verstösse werden nach Strafrecht geahndet, die Beweislast liegt also beim Ankläger

Archaeos 07.08.2022 18:36

Das am 3/3/2022 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz vom 25/02/2022 ist hier zu finden: https://legilux.public.lu/eli/etat/l...2/02/25/a80/jo
Artikel 12 betrifft die Metalldetektorsuche:
Zitat:

Art. 12.
L’emploi de détecteurs de métaux et de tout autre équipement de détection électronique et magnétique en vue de la recherche des éléments du patrimoine archéologique est soumis à une autorisation ministérielle.

L’autorisation ministérielle est délivrée à condition pour le demandeur :

1° d’avoir suivi une formation de base auprès de l’Institut national de recherches archéologiques ou une formation par un institut étranger reconnue équivalente par l’Institut national de recherches archéologiques sanctionnée par un certificat ;
2° d’effectuer la recherche dans un but scientifique ;
3° de procéder à la recherche en étroite collaboration avec l’Institut national de recherches archéologiq
Selbst wenn der Antragsteller die Basis-Schulung unter Punkt 1 absolviert hat, muss er eine wissenschaftliche Zielsetzung nachweisen (Punkt 2).

Was zum archäologischen Erbe zählt, kann man in Art. 2 nachlesen.
Die Strafen bei Verstössen gegen Art. 12 findet man in Art. 117., Punkt 4.


Zum Gesetz gehört auch noch ein Reglement, das in Artikel 5 vorsieht, was in die NFG Anfrage gehört: https://legilux.public.lu/eli/etat/l...2/03/09/a99/jo


Zum neuen Denkmalschutzgesetz gehört auch Art. 13 worin steht, dass in der Werbung oder in Anzeigen für Metalldetektoren und in der Bedienungsanleitung der Verkäufer einen ausführlichen Hinweis auf Artikel 12 hinzufügt. Somit ist der Verkäufer ebenfalls in der Pflicht (ähnlich wie in Frankreich oder Wallonien (Belgien).

Sorgnix 07.08.2022 19:26

:clap

Sorry, aber wir diskutieren hier in Deutschland ... :eek

Und sogar in Luxemburg ist Deutsch Amtssprache. Eine von Dreien ...
Ich kann nun nichts dafür, wenn Ihr Gesetze nur in Französisch verfaßt - aber ne Übersetzung
wird es doch wohl irgendwo geben.
Es sind halt nicht alle Dreisprachig aufgewachsen.
... und bevor wir hier im Forum jetzt noch in Plattdeutsch, Bayrisch und Sächsisch diskutieren, sollten
wir doch lieber in der allgemein üblichen Sprache des Landes mit der Kennung .de bleiben ... ;)

Danke!
Jörg


(... was sich auf das Zitat im Beitrag bezieht - manche Links werden ja auch schon mal direkt übersetzt ... ;) )


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