Dazu sag ich nur: FUCK OFF
Gruß Darki |
Zitat:
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Garagen dürfen nur als Garage genutzt werden. Auch ohne bauliche Veränderung, also einfach den ganzen ungenutzten Kram aus dem Haus in die Garage einstapeln...das geht rechtlich nicht. Natürlich, bei geschlossenem Tor sieht das ja kein Mensch. Wenn das Metalltor aber durch Fenster und schicke Tür ersetzt wurde...das fällt auf.
Glückauf! :sorgi |
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Wobei die Garage anhand der Fotos zum Haus/Keller gehört...also bestimmt keine extra Baugenehmigung vorliegt.
Ich wäre da Tiefenentspannt:dance Wo kein Kläger da..... |
Muss hier eigentlich jeder Thread mit dem Strafgesetzbuch abgeglichen werden?:(
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Soweit ich weiß stimmt das in so fern die Garage ein extra Gebäude als Nutzgebäude ist dann könnte es sein
Ist die Garage jedoch ein Bestandteil des Wohnhauses trifft das wohl nicht zu . Das trifft allerdings nur auf diesen Fall zu sollte die Garage an das Wohnhaus angebaut sein auch mit gleichem Dachstuhl und gleicher Fassade ist eine Nutzungsänderung erforderlich . Das gab schon oft Probleme bei den sogenannten Siedlungshäusern die ja meist nur mit 3 Wänden einen Stall angebaut hatten ..dies war nutzungstechnisch ein Stallgebäude und konn e nach der Wende nicht einfach so eine Wohnung werden .... Aber wie gesagt es wird alles nie so heiß gegessen wie es gekocht wird . Da muss Erkältung einer sich in Hemde schieten ,davor da gerichtet wird ... :lol |
Zitat:
Du weißt doch dafür gibt es dieses stinkend alte Papier ...und genug STINKER die das anzuwenden versuchen ...:cry:cry |
Zitat:
Gibt eben solche und solche Garagen. Von denen, die im Bebauungsplan ausdrücklich als Garagen ausgewiesen sind und/oder als notwendige Stellplätze eben notwendig (da stimmt das im Groben) bis hin zum "grossen Zimmer" im Haus oder Keller, wo man das Auto reinstellt. Das aber eigentlich auch woanders auf dem Grundstück seinen Platz findet. Wenn die Garage aber für die notwendigen Stellplätze lt. Stellplatzverordung nicht nötig ist und irgendwo auf dem Grundstück steht, wo z.B. auch andere Nebenräume/gebäude genehmigungfähig wären, dann gibts da eher kein Problem. Im übrigen ist z.B. in Baden-Württemberg unter gewissen Vorraussetzungen die Nutzungsänderung VERFAHRENSFREI (in Normalsprache: muss nicht genehmigt werden) und zwar wenn a) für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder b) Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden.....schaffen. Auf den Tausch Garage gegen (privaten) Bastelraum trifft da a) sicher zu. Wie es woanders aussieht, weiss ich gerade nicht, aber manchmal ist die Angst vor den Bestimmungen gross, auch wenns garkeine Bestimmung gibt :) Gruss Zappo |
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