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Surfer 10.04.2023 16:46

genau - Die fahrt zum TÜV und Zurück darf mit dem nicht angemeldeten KFZ erfolgen . Auch zur Zulassungsstelle . Bei Kontakt mit der Rennleitung müssen die neuen Daten nachgelegt erden .

Gruss Guido

Zappo 10.04.2023 19:35

Zitat:

Zitat von Profitaenzer (Beitrag 996794)
Was passiert nun im April 2024? - Da gehe ich mit Opel 1 Kenneichen zur
Behörde und melde den ab mit Verwertungsnachweis und Opel 2 melde ich an - mit den Kennzeichen von Opel 1, denn die Kennzeichen will ich behalten. .........

Du brauchst für das Fahrzeug auch "unangemeldet" und ohne TÜV für die Fahrt zum TÜV ne Versicherungsbestätigung. Das ist das Allerallerwichtigste - meines Erachtens*. Der Rest ist z.B. hier gut erklärt (und das ist auch bei uns in KA so) :

"Sie müssen sich eine Versicherungsbestätigung besorgen (früher „Doppelkarte“), auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. § 10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich.

Sie müssen sich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden.

Das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig, aber eben nicht immer) und bekommt „sein“ altes Kennzeichen auch „wieder“, oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.

Ist das Zulassungsverfahren „eingeleitet“ und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV § 10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zur KÜS und dann zur Zulassungsstelle. Dort lassen Sie das Fahrzeug „normal“ zu und dann ist das Zulassungsverfahren abgeschlossen.

Dies gilt aber ausschließlich für derartig zweckgebundene Fahrten; tätigen Sie keine Ersatzteilbeschaffungen und fahren Sie auch nicht kurz zum Einkaufen, weil es direkt auf dem Weg liegt."

Quelle: https://www.kues-muenchen.de/faqs/da...zur-hu-kommen/

gruss Zappo



*Der Rest ist - auch strafkostenseitig betrachtet - Kindergeburtstag. Niemand wird dich anhalten - und kontrolliert wird man erfahrungsgemäss in 30 Jahren 4 mal :)

ghostwriter 10.04.2023 23:22

:yeap

so kenn ich das auch:
versicherungsbestätigung plus
kennzeichen am fahrzeug plus
direkte fahrt zum tüv …

das wunschkennzeichen,
ist in diesem fall ja noch frei!!

Lucius 11.04.2023 06:25

Zitat:

Das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig, aber eben nicht immer) und bekommt „sein“ altes Kennzeichen auch „wieder“, oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.
Diese Aussage ist unwahr, man kann sich Kennzeichen, auch im Betrieb befindliche, weiterhin reservieren lassen. Kostet rund 20 Euro und gilt (müsste ich lügen...) 1 Jahr.

Zappo 11.04.2023 09:39

Zitat:

Zitat von Lucius (Beitrag 996862)
Diese Aussage ist unwahr, man kann sich Kennzeichen, auch im Betrieb befindliche, weiterhin reservieren lassen.....

Man KANN sich Kennzeichen reservieren lassen.

Wenn man aber ein Fahrzeug ohne Nummern-Reservierung einfach abmeldet, dann kann das Kennzeichen schon morgen jemand anderes zugeteilt worden sein. Es gibt da keine automatischen Sperrfristen (mehr). Das ist durchaus richtig.

Gruss Zappo


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