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Lass es bitte bleiben, Deinem Geldbeutel und Luxemburgs Bodendenkmalen zuliebe.
Eine Polizeistreife hat Ende August vier Niederländer beim Schwarzsondeln erwischt. Das dürfte im Nachhinein für die vier ein sehr teurer Urlaub werden. In Luxemburg ist die ungenehmigte Suche mittels Metalldetektoren kein geringfügiges Vergehen, sondern ein Delikt. Besagtes Denkmalschutzgesetz sieht nämlich Geldstrafen von 251 € bis zu 25.000 € vor, sowie Haftstrafen von 8 Tagen bis zu 6 Monaten. Im Frühling waren bereits zwei Luxemburger von einem Förster beim ungenehmigten Sondeln erwischt worden. Auch hier wurde Klage eingereicht. Archaeos Was macht mann denn wenn der nicht einsichtige Archéologe keine Genehmigung ausstellt weil er glaubt das der Antraggeber ein Illegaler Schatzsucher ist der nur auf Profit aus ist mit den Funden, obwohl er gerne mit den Archéologen zusammenarbeiten möchte? ;) Mit der Antwort (Aufhören mit dem Sondeln)nicht erlaubt!:nono Gruß Tom |
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Bleiben lassen oder eben das Risiko eingehen. Nur rumplärren wenn es schiefgeht, darf man dann nicht! |
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Das Ausstellen oder Nichtausstellen von NFG in Luxemburg ist keine Frage von "glauben", sondern richtet sich nach objektiven Kriterien, die da sind: Zielsetzung der Nachforschungen, die Mittel, welche hierfür eingesetzt werden, die Kompetenzen des Antragstellers usw. Die Absicht, mit den Archäologen zusammen arbeiten zu wollen ist ohnehin unabdingbare Voraussetzung, sie alleine ist aber kein ausreichender Grund zur Erteilung einer NFG. Auch der Besitz eines Metalldetektors gibt keinen automatischen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Soweit in Kürze. |
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Man, man hoffentlich komme ich geistig nie so neben die Spur! |
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Oder hast nur eine große Klappe?:lol |
:clap
... ich gehe davon aus, daß Ihr das gemeinsam geklärt kriegt. Wenn nicht, werde ich das übernehmen ... ;) Gruß Jörg |
http://www.legilux.public.lu/eli/eta...66/03/21/n4/jo
Das entsprechende Gesetz in Luxemburg. Sondeln ist demnach nicht verboten. Nur die gezielte Suche nach "d'objets ou de sites d'intérêt historique, préhistorique, paléontologique ou autrement scientifique", also frei übersetzt: "Objekte oder Stätten mit historischem, vorgeschichtlichem, paläontologischen oder anderweitig historischem Interesse". Wer also auf einer Wiese nach € oder Schmuck sondelt wo alljährlich Wald-und Wiesenfeste stattfinden, brauch demnach keine Genehmigung. Wer dabei zufällig auf einen Fund stösst welcher den obengenannten Kriterien entspricht, muss ihn melden. Und ganz wichtig: Verstösse werden nach Strafrecht geahndet, die Beweislast liegt also beim Ankläger |
Das am 3/3/2022 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz vom 25/02/2022 ist hier zu finden: https://legilux.public.lu/eli/etat/l...2/02/25/a80/jo
Artikel 12 betrifft die Metalldetektorsuche: Zitat:
Was zum archäologischen Erbe zählt, kann man in Art. 2 nachlesen. Die Strafen bei Verstössen gegen Art. 12 findet man in Art. 117., Punkt 4. Zum Gesetz gehört auch noch ein Reglement, das in Artikel 5 vorsieht, was in die NFG Anfrage gehört: https://legilux.public.lu/eli/etat/l...2/03/09/a99/jo Zum neuen Denkmalschutzgesetz gehört auch Art. 13 worin steht, dass in der Werbung oder in Anzeigen für Metalldetektoren und in der Bedienungsanleitung der Verkäufer einen ausführlichen Hinweis auf Artikel 12 hinzufügt. Somit ist der Verkäufer ebenfalls in der Pflicht (ähnlich wie in Frankreich oder Wallonien (Belgien). |
:clap
Sorry, aber wir diskutieren hier in Deutschland ... :eek Und sogar in Luxemburg ist Deutsch Amtssprache. Eine von Dreien ... Ich kann nun nichts dafür, wenn Ihr Gesetze nur in Französisch verfaßt - aber ne Übersetzung wird es doch wohl irgendwo geben. Es sind halt nicht alle Dreisprachig aufgewachsen. ... und bevor wir hier im Forum jetzt noch in Plattdeutsch, Bayrisch und Sächsisch diskutieren, sollten wir doch lieber in der allgemein üblichen Sprache des Landes mit der Kennung .de bleiben ... ;) Danke! Jörg (... was sich auf das Zitat im Beitrag bezieht - manche Links werden ja auch schon mal direkt übersetzt ... ;) ) |
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